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Bei einer Trennung stehen drei Wege offen: gemeinsam verkaufen, einer übernimmt, oder die Teilungsversteigerung. Wann der andere zustimmen muss, was mit dem Kredit geschieht und was jeder Weg bedeutet.
Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen
§ 1365 Abs. 1 BGB – im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft
Die Lage
Nach einer Trennung gehört das Haus beiden oder einem von beiden, und oft hängt noch ein gemeinsamer Kredit daran. Wer allein verkaufen will, stößt auf zwei Grenzen. Im gesetzlichen Güterstand braucht ein Ehegatte die Einwilligung des anderen, wenn er über sein Vermögen im Ganzen verfügt – nach der Rechtsprechung auch dann, wenn das Haus nahezu sein gesamtes Vermögen ausmacht. Und die Bank entlässt niemanden aus dem Kredit, nur weil die Ehe endet.
In dieser Reihenfolge
Steht einer allein im Grundbuch, oder stehen beide je zur Hälfte darin? Davon hängt ab, wer verkaufen kann und wer zustimmen muss.
Ob einer den anderen auszahlt oder beide verkaufen: Grundlage ist ein belastbarer Wert. Gestritten wird über Schätzungen, nicht über belegte Zahlen.
Gemeinsam verkaufen, einer übernimmt und zahlt den anderen aus, oder – wenn keine Einigung gelingt – die Teilungsversteigerung. Jeder Miteigentümer kann sie beantragen (§ 180 ZVG); den Preis bestimmen dann die Gebote, nicht die Eigentümer.
Teilungsversteigerung-Rechner öffnenBeide Kreditnehmer haften weiter für die ganze Schuld, bis der Kredit abgelöst ist oder die Bank einen von ihnen entlässt (§ 421 BGB). Wer das Haus übernimmt, braucht dafür die Zustimmung der Bank.
Häufig übersehen
Schließt ein Ehegatte den Kaufvertrag ohne die nötige Einwilligung, wird er erst mit der Genehmigung des anderen wirksam; wird sie verweigert, ist er unwirksam (§ 1366 BGB).
Verweigert der andere Ehegatte die Zustimmung ohne ausreichenden Grund und entspricht der Verkauf einer ordnungsmäßigen Verwaltung, kann das Familiengericht sie auf Antrag ersetzen (§ 1365 Abs. 2 BGB).
Überträgt einer seinen Anteil gegen Geld oder einen Ausgleich an den anderen, kann das steuerlich ein Verkauf sein. Liegt der Kauf des Hauses weniger als zehn Jahre zurück, prüfen Sie die Spekulationsfrist mit Ihrer Steuerberatung.
Verwandte Situationen
10 Jahre — Nach zehn Jahren ab der vollständigen Auszahlung ist ein Kredit mit festem Zins mit sechs Monaten Frist kündbar – ohne Vorfälligkeitsentschädigung
Ansehen10 Jahre — Liegen zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre, ist der Gewinn steuerpflichtig – außer das Haus wurde selbst bewohnt
AnsehenPersönlich & unverbindlich
Dieser Beitrag gibt einen ersten Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Fristen und Voraussetzungen hängen vom Einzelfall ab; verbindlich beraten Sie Notarin oder Notar, Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt und Ihre Steuerberatung. Stand der genannten Vorschriften: 2026.